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S 1999 / 151

Verwaltungsgericht — S 1999 / 151

Zg Verwaltungsgericht · 2000-11-30 · Deutsch ZG

Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 24 Abs. 3 UVV. – Berechnung des versicherten Verdienstes bei Versicherten, die am Tage eines Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit beziehen. In casu Anwendung der Sonderregelung verneint, weil sich der Versicherte in einem gewöhnlichen Teilzeitarbeitsverhältnis ohne Ausbildungscharakter befand.

Sachverhalt

A. V. R. stürzte am 19. September 1995 in W. kopfvoran aus einer Höhe von mehreren Metern auf Steinboden. Dabei erlitt er eine schwere traumati- sche Hirnverletzung. Mit Verfügung vom 24. September 1998 stellte die Un- fallversicherung K. einen Invaliditätsgrad von 100% fest. Ab dem 1. Oktober 1998 gewährte sie eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 133.– mit gleichzeitiger Einstellung der Taggeldleistungen. Ebenfalls ab dem 1. Ok- tober 1998 gewährte sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der Höhe von Fr. 1068.–. Die Integritätsentschädigung wurde mit Fr. 97’200.– festgelegt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Okto- ber 1998 wurde mit Einspracheentscheid vom 29.April 1999 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid liess V. R. Beschwerde einreichen und bean- tragen, die Unfallversicherung habe ihm eine Komplementärrente aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 84’000.– p.a. auszubezahlen, alles 66

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Unfallversicherung. Zur Begrün- dung liess er ausführen, er sei vom 1. Juli 1992 bis am 31. Dezember 1992 vollzeitlich als Redaktionsmitarbeiter bei der X. AG tätig gewesen. Nebst seiner Ausbildung zum Journalisten/Redaktionsmitarbeiter habe er den Ab- schluss eines juristischen Studiums an der Universität B. angestrebt und zu diesem Zweck seine Tätigkeit als Journalist ab dem 1. Januar 1993 auf 40% reduziert. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls eine zweifache Berufsausbildung als Redaktor/Journalist und als Jurist absolviert habe. Es habe für ihn festgestanden, dass er nach Abschluss des juristischen Lizentiates in einem Beruf tätig sein würde, in dem er seine Berufserfahrung als Journalist mit der juristischen Ausbildung verbinden könne. Die Tätig- keit bei der X. AG habe eine praktische Ausbildung zum Medienschaffen- den beinhaltet und sei nicht nur auf den Erwerb eines Einkommens ausge- richtet gewesen. Seine Interessen seien schwerpunktmässig nicht in der Ausbildung zum Juristen gelegen, sondern hätten sich auf die praktische Tätigkeit eines Journalisten/Redaktionsmitarbeiters konzentriert. Bei der Berechnung des Taggeldes ab dem Zeitpunkt, da er nach Abschluss seines Studiums eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hätte, sei die Unfallver- sicherung unpräjudiziell von einem Jahreslohn von Fr. 84’000.– ausgegan- gen. Dieser Jahreslohn sei auch der Invalidenrente zugrunde zu legen. Es sei durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer nach Erlangung des juris- tischen Lizentiates in seinem anvisierten Beruf als Redaktor und Journalist ein durchschnittliches Monatseinkommen im Bereich von Fr. 7000.– erzielt hätte. Des Weiteren wird auch geltend gemacht, dass das von der Unfallver- sicherung der Rente zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 18’720.– bei ei- nem Arbeitspensum von 40% erzielt worden sei. Die Beschränkung der Er- werbstätigkeit auf 40% sei aus Gründen der Ausbildung temporär einge- schränkt gewesen. Der Rente müsse ein versicherter Verdienst zugrunde gelegt werden, welcher einem Vollzeitpensum entspräche. Gemäss Angaben der X.AG gegenüber dem Schadenexperten der Unfallversicherung hätte er bei einem Vollzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 5200.– bis 5600.– erzielt, weshalb von einem versicherten Verdienst von Fr. 64’800.– (12 mal Fr.5400.–) auszugehen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 3. November 1999 beantragt die Unfallversi- cherung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage des Rentenanspruchs. Die Rente wird in der Regel anhand des Lohnes, welcher innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen wurde, be- rechnet (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG hat der Bundesrat unter anderem für Versicherte, die nicht oder noch nicht den be- rufsüblichen Lohn erhalten, Sonderbestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 Abs. 3 UVV 67

erlassen. Dieser bestimmt Folgendes: Bezog der Versicherte wegen berufli- cher Ausbildung am Tage des Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Ver- dienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leis- tungsfähiger erzielt hätte. Mit dieser Sonderregel soll verhindert werden, dass eine versicherte Person, die vor Beendigung der beruflichen Grundaus- bildung einen viel kleineren Lohn als die Ausgebildeten bezieht, Zeit ihres Lebens eine geringere Rente als diese bekommt (Alfred Maurer, Schweizeri- sches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 333).

a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer am Tage des Unfalles in beruflicher Ausbildung befand und deswegen nicht den Lohn ei- nes Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart erhalten hat. Als voll leistungsfähig gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungs- ziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 106 V 229 E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – gemäss der Un- fallmeldung der X. AG – als gelernter Mitarbeiter im Bereich Progamm/Re- daktion angestellt war. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 1998 führte die ehe- malige Arbeitgeberin auf Anfrage der Unfallversicherung aus, der Beschwer- deführer sei im Sinne einer Nebenbeschäftigung zu seinem Jura-Studium beschäftigt gewesen. Es habe nie die Absicht bestanden, ihn vollumfänglich zu beschäftigen oder ihn journalistisch auszubilden. Damit steht fest, dass die Tätigkeit bei der X. AG an sich keine Ausbildung seitens des Arbeitge- bers beinhaltete. Auch das Zwischenzeugnis vom 31.Juli 1995 deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der X. AG nicht in Ausbildung war. Die X. AG schreibt, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrwöchigen Ein- führung sämtliche Rubriken der X. AG betreut und redigiert habe.

b) Zu prüfen ist sodann, ob das Jus-Studium allenfalls als Ausbildung zum Journalisten zu verstehen ist. Der Ausbildungsweg von Journalisten ist nicht klar vorgegeben. Auch wenn entsprechende Schulen existieren, verfü- gen Journalisten oft über eine Ausbildung in einem anderen Gebiet. Unter diesem Gesichtspunkt ist auf obige Frage einzugehen. Artikel 24 Abs. 3 UVV verlangt, dass es sich bei den Erwerbszweigen des «in Ausbildung Ste- henden» und des «bereits Ausgebildeten» um dieselbe Berufsart handelt. Mit anderen Worten muss ein Kausalzusammenhang zwischen der versi- cherten Tätigkeit und dem angestrebtem Berufsziel bestehen. Einen solchen Zusammenhang hat das EVG im Falle eines Werkstudenten verneint, der im Sommer im Baugewerbe als Hilfsmonteur arbeitet, weil die Tätigkeit des Bauarbeiters nicht in Verbindung mit dem angestrebten Berufsziel des Bio- logiemittelschullehrers steht (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 f. E. 5b und c). Das primäre Berufsziel des Beschwerdeführers ist nach Angabe seines Rechtsvertreters Journalist/Redaktionsmitarbeiter. Die Eltern des Beschwer- deführers erklärten gegenüber der Unfallversicherung, dass drei berufliche Wege zur Diskussion gestanden hätten: weiteres Studium im Medien/Euro- 68

parecht, Anwaltspatent oder die Journalistenschule. Wie sein Arbeitgeber ausführt, hat er diesen Beruf bei der X. AG in Teilzeit bereits unabhängig von seinem Studium ausgeübt. Ein abgeschlossenes Studium wäre sicher vorteilhaft in Form von Hintergrundwissen in die journalistische Tätigkeit eingeflossen und hätte sich auch auf den Lohn ausgewirkt. Das zeigt sich im Formular bezüglich des mutmasslichen Lohnes. Der Monatslohn des Be- schwerdeführers wäre nach dem Erlangen des Lizentiates im Frühjahr 1996 für das Jahr 1996 bei einer 100% Anstellung um Fr. 1000.– gestiegen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Journalist jedoch schon ohne seine juristische Ausbildung selbständig ausüben können. Das Jus-Studium hätte dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit eröffnet sich als Fachjour- nalist zu etablieren. Der Beschwerdeführer verfolgte gemäss den Akten je- doch kein solches spezifisches Berufsziel, es standen vielmehr verschiedene Weiterbildungsoptionen im Anschluss an das Studium zur Diskussion. Und selbst wenn er ein solches Berufsziel verfolgte hätte, entspräche es nicht mehr der versicherten Grundausbildung zur Erreichung des primären Aus- bildungsziels gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV (Alfred Maurer, a.a.O., S. 332).

c) Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass sich der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht in Ausbildung zum Programm-/Redaktionsmitarbeiter be- fand. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs.3 UVV muss aber die Ent- löhnung wegen der Ausbildung niedriger sein als der Lohn des voll Leis- tungsfähigen derselben Berufsart. Die berufliche Ausbildung muss also für den kleineren Lohn kausal sein. Dies traf im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach dem eines Redaktions- mitarbeiters mit einem 40%-Pensum. Dass es sich dabei um eine Nebenbe- schäftigung handelte, zeigt auch die Tatsache, dass er seine Redaktionsarbeit vorwiegend an den Wochenenden ausübte, während er wochentags seinem Studium nachging. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich nicht we- gen Ausbildung einen geringeren Lohn bezog als ein Versicherter mit voller Leistungsfähigkeit, erübrigen sich Ausführungen darüber, ob er nach dem Studium eine Ausbildung als Journalist gemacht hätte. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass es sich bei der Jus-Lizentiatsprüfung um eine vollständig andere Ausbildung gehandelt hat, in deren Anschluss sicher auch eine intensivere Ausbildung in journalistischer Hinsicht möglich gewesen wäre. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Ausbildung weniger verdiente, sondern wegen des Teil- zeitverhältnisses und der Tatsache, dass es sich dabei offensichtlich um eine Nebenbeschäftigung handelte.

E. 2a Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer am Tage des Unfalles in beruflicher Ausbildung befand und deswegen nicht den Lohn ei- nes Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart erhalten hat. Als voll leistungsfähig gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungs- ziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 106 V 229 E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – gemäss der Un- fallmeldung der X. AG – als gelernter Mitarbeiter im Bereich Progamm/Re- daktion angestellt war. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 1998 führte die ehe- malige Arbeitgeberin auf Anfrage der Unfallversicherung aus, der Beschwer- deführer sei im Sinne einer Nebenbeschäftigung zu seinem Jura-Studium beschäftigt gewesen. Es habe nie die Absicht bestanden, ihn vollumfänglich zu beschäftigen oder ihn journalistisch auszubilden. Damit steht fest, dass die Tätigkeit bei der X. AG an sich keine Ausbildung seitens des Arbeitge- bers beinhaltete. Auch das Zwischenzeugnis vom 31.Juli 1995 deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der X. AG nicht in Ausbildung war. Die X. AG schreibt, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrwöchigen Ein- führung sämtliche Rubriken der X. AG betreut und redigiert habe.

E. 2b Zu prüfen ist sodann, ob das Jus-Studium allenfalls als Ausbildung zum Journalisten zu verstehen ist. Der Ausbildungsweg von Journalisten ist nicht klar vorgegeben. Auch wenn entsprechende Schulen existieren, verfü- gen Journalisten oft über eine Ausbildung in einem anderen Gebiet. Unter diesem Gesichtspunkt ist auf obige Frage einzugehen. Artikel 24 Abs. 3 UVV verlangt, dass es sich bei den Erwerbszweigen des «in Ausbildung Ste- henden» und des «bereits Ausgebildeten» um dieselbe Berufsart handelt. Mit anderen Worten muss ein Kausalzusammenhang zwischen der versi- cherten Tätigkeit und dem angestrebtem Berufsziel bestehen. Einen solchen Zusammenhang hat das EVG im Falle eines Werkstudenten verneint, der im Sommer im Baugewerbe als Hilfsmonteur arbeitet, weil die Tätigkeit des Bauarbeiters nicht in Verbindung mit dem angestrebten Berufsziel des Bio- logiemittelschullehrers steht (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 f. E. 5b und c). Das primäre Berufsziel des Beschwerdeführers ist nach Angabe seines Rechtsvertreters Journalist/Redaktionsmitarbeiter. Die Eltern des Beschwer- deführers erklärten gegenüber der Unfallversicherung, dass drei berufliche Wege zur Diskussion gestanden hätten: weiteres Studium im Medien/Euro- 68

parecht, Anwaltspatent oder die Journalistenschule. Wie sein Arbeitgeber ausführt, hat er diesen Beruf bei der X. AG in Teilzeit bereits unabhängig von seinem Studium ausgeübt. Ein abgeschlossenes Studium wäre sicher vorteilhaft in Form von Hintergrundwissen in die journalistische Tätigkeit eingeflossen und hätte sich auch auf den Lohn ausgewirkt. Das zeigt sich im Formular bezüglich des mutmasslichen Lohnes. Der Monatslohn des Be- schwerdeführers wäre nach dem Erlangen des Lizentiates im Frühjahr 1996 für das Jahr 1996 bei einer 100% Anstellung um Fr. 1000.– gestiegen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Journalist jedoch schon ohne seine juristische Ausbildung selbständig ausüben können. Das Jus-Studium hätte dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit eröffnet sich als Fachjour- nalist zu etablieren. Der Beschwerdeführer verfolgte gemäss den Akten je- doch kein solches spezifisches Berufsziel, es standen vielmehr verschiedene Weiterbildungsoptionen im Anschluss an das Studium zur Diskussion. Und selbst wenn er ein solches Berufsziel verfolgte hätte, entspräche es nicht mehr der versicherten Grundausbildung zur Erreichung des primären Aus- bildungsziels gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV (Alfred Maurer, a.a.O., S. 332).

E. 2c Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass sich der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht in Ausbildung zum Programm-/Redaktionsmitarbeiter be- fand. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs.3 UVV muss aber die Ent- löhnung wegen der Ausbildung niedriger sein als der Lohn des voll Leis- tungsfähigen derselben Berufsart. Die berufliche Ausbildung muss also für den kleineren Lohn kausal sein. Dies traf im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach dem eines Redaktions- mitarbeiters mit einem 40%-Pensum. Dass es sich dabei um eine Nebenbe- schäftigung handelte, zeigt auch die Tatsache, dass er seine Redaktionsarbeit vorwiegend an den Wochenenden ausübte, während er wochentags seinem Studium nachging. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich nicht we- gen Ausbildung einen geringeren Lohn bezog als ein Versicherter mit voller Leistungsfähigkeit, erübrigen sich Ausführungen darüber, ob er nach dem Studium eine Ausbildung als Journalist gemacht hätte. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass es sich bei der Jus-Lizentiatsprüfung um eine vollständig andere Ausbildung gehandelt hat, in deren Anschluss sicher auch eine intensivere Ausbildung in journalistischer Hinsicht möglich gewesen wäre. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Ausbildung weniger verdiente, sondern wegen des Teil- zeitverhältnisses und der Tatsache, dass es sich dabei offensichtlich um eine Nebenbeschäftigung handelte.

E. 3 Der Beschwerdeführer lässt – gestützt auf einen neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts – vorbringen, dass selbst bei verun- fallten Schnupperlehrlingen von einem versicherten Verdienst auszugehen ist, welcher einem durchschnittlichen Einkommen der Arbeitnehmer gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit entspreche. Er lässt ausführen, es könne nicht Meinung des Ge- 69

setzgebers sein, dass Schnupperlehrlinge, deren berufliche Zukunft noch völlig offen sei, besser gestellt würden als Studenten, welche kurz vor Ab- schluss des Hochschulstudiums ständen. Es fänden sich weder im Gesetz noch in der Verordnung Hinweise darauf, dass Absolventen eines akademi- schen Studiums schlechter gestellt werden sollten als Lehrlinge. Dem ist entgegenzuhalten, dass Schnupperlehrlinge gemäss Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 UVV obligatorisch versichert sind, Studie- rende sich hingegen auch nicht freiwillig nach UVG versichern lassen kön- nen. Gemäss dem UVG sind nur Personen versichert, die eine praxisbezogene Ausbildung absolvieren. So ist eine Person, welche eine kaufmännische Lehre absolviert, im Gegensatz zu einer Person, die eine Handelsschule mit dem- selben Berufsabschluss macht, versichert. Ausschlaggebend für die Versiche- rung ist nicht die Ausbildung oder das Berufsziel, sondern alleine die prakti- sche Tätigkeit. Dies führt zur Problematik, dass Schnupperlehrlinge im Gegensatz zu Studierenden in der Unfallversicherung in dem Sinne besser gestellt sind, als dass Studierende in ihrer Eigenschaft als in einer theoreti- schen Ausbildung stehend nicht versichert sind. Sobald Studierende eine praktische Tätigkeit ausüben, welche nach Reglement oder Übung zur beruf- lichen Grundausbildung gehört, z.B. das vorgeschriebene Praktikum für Ju- risten, die das Anwaltsexamen ablegen wollen, sind auch sie UVG-versichert (Alfred Maurer, a.a.O., S. 332). Es ist demnach aus der Gesetzessystematik ersichtlich, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, Studierende für das Ri- siko Unfall nicht zu versichern. Damit weist die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 3 UVV in dem Sinne keine Lücke auf. Das EVG führt denn in seinem Entscheid vom 22. August 1995 auch explizit aus, dass Art. 24 Abs. 3 UVV insbesondere auf den Fall der Lehrlinge zur Anwendung gelange (RKUV 1995 S. 211 f. E. 3b aa).

E. 4 ....

E. 5 Der Beschwerdeführer lässt auch beantragen, es solle von einem versi- cherten Verdienst ausgegangen werden, welcher einem 100%igen Arbeits- pensum entspräche. Wie oben ausgeführt, besteht im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV kein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit als Programm/ Redaktionsmitarbeiter und der Ausbildung zum Juristen. Der versicherte Verdienst wird demnach nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV berechnet. Gemäss BGE 114 V 113 ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes das Kriterium der «normalen Beschäftigungsdauer» von entscheidender Bedeutung. Bei unterjährigen Ar- beitsverhältnissen werde vermutet, dass der Versicherte ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung auf 12 Mo- nate erfolge. Wer aber in der versicherten Tätigkeit nur teilzeitlich arbeitet, kann keine Umrechnung auf 12 Monate oder 100% beanspruchen. Wirt- schaftlich betrachtet macht es denn keinen Unterschied aus, ob dieses Ar- beitspensum am Stück oder über das ganze Jahr hinweg bewältigt wird (Ur- 70

teil des EVG vom 10. März 1992, RKUV 1992 S. 123 E 5b). In seinem Urteil vom 15. Januar 1997 hat das EVG diese Rechtsprechung bestätigt, indem es festhielt, dass ein nach einem Unfall invalid gewordener teilzeiterwerbstäti- ger Versicherter nicht im gleichen Ausmass entschädigt werde, wie wenn er vollzeitlich gearbeitet hätte (SVR 1998 UV Nr. 3). Es erweist sich, dass die Versicherung von dem korrekten versicherten Verdienst ausgegangen ist. Entsprechend muss die Beschwerde abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 30. November 2000 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2002 abgewiesen) Art. 52 AHVG – Mitglieder des Verwaltungsrates sind Organe im formellen Sinn (Erw. 4a). Die Organschaft im Sinne des materiellen Organbegriffs ist zu bejahen, wenn erstellt ist, dass der Beklagte die Geschäftstätigkeit massgeb- lich beeinflusste resp. bestimmte (Erw. 4b). Ergibt sich aus den Akten und dem Beweisverfahren, dass der Beklagte keine Entscheidungen selbständig traf, so ist er nicht Organ im materiellen Sinn (Erw. 4c). Ist jemand durch eine plötzlich festgestellte, schwere und lebensbedrohende Krankheit so ver- einnahmt, dass er seine Verantwortung als Verwaltungsrat und Geschäfts- führer einer Gesellschaft nicht mehr wahrzunehmen vermag, kann ihm trotz Missachtung von Vorschriften Grobfahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden (Erw. 5a). Wer die korrekte Lohnverbuchung und die Abrechnung ge- genüber der Ausgleichskasse, bei Lohnzahlung die Ablieferung resp. Sicher- stellung der Sozialversicherungsbeiträge unterlässt und nur auf die Rech- nungsstellung durch die Ausgleichskasse wartet, handelt grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG (Erw. 5b). Aus dem Sachverhalt: A. Über die RA GmbH wurde am 15. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet. Mit Datum vom 17. Dezember 1996 gab die Ausgleichskasse ihre Forderung im Umfange von Fr.8128.50 im Konkurs ein. Mit Datum vom 19.Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Zu- folge dessen blieb ihre Forderung vollumfänglich ungedeckt. Mit Datum vom 4. November 1997 konfrontierte die Ausgleichskasse A.B., C.D. und E.F. mit der Möglichkeit der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Frage ihrer Verant- wortlichkeit für die konkursite Gesellschaft. A.B. teilte der Kasse in der Fol- ge mit, sie habe wohl als verantwortliche Geschäftsführerin gezeichnet. Sie sei allerdings Mitte 1995 mit der Diagnose MS (multiple Sklerose) konfron- tiert worden. In der Folge habe sie ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen 71

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

che, dass sich an der fehlenden Ohrmuschel des Beschwerdeführers wegen seiner Atresia auris congenita kein Brillenbügel befestigen lässt, muss als Folgeleiden bzw. Begleiterscheinung qualifiziert werden. Für die durch diese Begleiterscheinung entstandenen Mehrkosten hat die Invalidenversicherung nach Meinung des Gerichts aufzukommen. Dabei ist es nicht der Sinn des Gesetzes, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Kontaktlinsen als Ganzes übernimmt. Vielmehr sind nur die Mehrkosten der Versorgung mit Kontaktlinsen gegenüber der Brillenversorgung zu erstatten, denn die Basiskosten der optischen Korrektur als solche hat jeder Versicherte, der an Kurzsichtigkeit leidet, auch selber zu übernehmen. Nur die Mehrkosten, die durch die Ohratresie entstehen, gehen zu Lasten der Invalidenversicherung. Wie hoch aber diese Mehrkosten sind, die durch das Tragen von Kontaktlin- sen gegenüber einer Brille entstehen, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdesache muss deshalb zur ergänzenden Ab- klärung und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stel- le zurückgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 1. Mai 2000 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2001 abgewiesen) Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG und Art. 24 Abs. 3 UVV. – Berechnung des versicherten Verdienstes bei Versicherten, die am Tage eines Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit beziehen. In casu Anwendung der Sonderregelung verneint, weil sich der Versicherte in einem gewöhnlichen Teilzeitarbeitsverhältnis ohne Ausbildungscharakter befand. Aus dem Sachverhalt: A. V. R. stürzte am 19. September 1995 in W. kopfvoran aus einer Höhe von mehreren Metern auf Steinboden. Dabei erlitt er eine schwere traumati- sche Hirnverletzung. Mit Verfügung vom 24. September 1998 stellte die Un- fallversicherung K. einen Invaliditätsgrad von 100% fest. Ab dem 1. Oktober 1998 gewährte sie eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 133.– mit gleichzeitiger Einstellung der Taggeldleistungen. Ebenfalls ab dem 1. Ok- tober 1998 gewährte sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der Höhe von Fr. 1068.–. Die Integritätsentschädigung wurde mit Fr. 97’200.– festgelegt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Okto- ber 1998 wurde mit Einspracheentscheid vom 29.April 1999 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid liess V. R. Beschwerde einreichen und bean- tragen, die Unfallversicherung habe ihm eine Komplementärrente aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 84’000.– p.a. auszubezahlen, alles 66

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Unfallversicherung. Zur Begrün- dung liess er ausführen, er sei vom 1. Juli 1992 bis am 31. Dezember 1992 vollzeitlich als Redaktionsmitarbeiter bei der X. AG tätig gewesen. Nebst seiner Ausbildung zum Journalisten/Redaktionsmitarbeiter habe er den Ab- schluss eines juristischen Studiums an der Universität B. angestrebt und zu diesem Zweck seine Tätigkeit als Journalist ab dem 1. Januar 1993 auf 40% reduziert. Es sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls eine zweifache Berufsausbildung als Redaktor/Journalist und als Jurist absolviert habe. Es habe für ihn festgestanden, dass er nach Abschluss des juristischen Lizentiates in einem Beruf tätig sein würde, in dem er seine Berufserfahrung als Journalist mit der juristischen Ausbildung verbinden könne. Die Tätig- keit bei der X. AG habe eine praktische Ausbildung zum Medienschaffen- den beinhaltet und sei nicht nur auf den Erwerb eines Einkommens ausge- richtet gewesen. Seine Interessen seien schwerpunktmässig nicht in der Ausbildung zum Juristen gelegen, sondern hätten sich auf die praktische Tätigkeit eines Journalisten/Redaktionsmitarbeiters konzentriert. Bei der Berechnung des Taggeldes ab dem Zeitpunkt, da er nach Abschluss seines Studiums eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hätte, sei die Unfallver- sicherung unpräjudiziell von einem Jahreslohn von Fr. 84’000.– ausgegan- gen. Dieser Jahreslohn sei auch der Invalidenrente zugrunde zu legen. Es sei durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer nach Erlangung des juris- tischen Lizentiates in seinem anvisierten Beruf als Redaktor und Journalist ein durchschnittliches Monatseinkommen im Bereich von Fr. 7000.– erzielt hätte. Des Weiteren wird auch geltend gemacht, dass das von der Unfallver- sicherung der Rente zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 18’720.– bei ei- nem Arbeitspensum von 40% erzielt worden sei. Die Beschränkung der Er- werbstätigkeit auf 40% sei aus Gründen der Ausbildung temporär einge- schränkt gewesen. Der Rente müsse ein versicherter Verdienst zugrunde gelegt werden, welcher einem Vollzeitpensum entspräche. Gemäss Angaben der X.AG gegenüber dem Schadenexperten der Unfallversicherung hätte er bei einem Vollzeitpensum ein monatliches Einkommen von Fr. 5200.– bis 5600.– erzielt, weshalb von einem versicherten Verdienst von Fr. 64’800.– (12 mal Fr.5400.–) auszugehen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 3. November 1999 beantragt die Unfallversi- cherung die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes als Grundlage des Rentenanspruchs. Die Rente wird in der Regel anhand des Lohnes, welcher innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen wurde, be- rechnet (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG hat der Bundesrat unter anderem für Versicherte, die nicht oder noch nicht den be- rufsüblichen Lohn erhalten, Sonderbestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 Abs. 3 UVV 67

erlassen. Dieser bestimmt Folgendes: Bezog der Versicherte wegen berufli- cher Ausbildung am Tage des Unfalls nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Ver- dienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leis- tungsfähiger erzielt hätte. Mit dieser Sonderregel soll verhindert werden, dass eine versicherte Person, die vor Beendigung der beruflichen Grundaus- bildung einen viel kleineren Lohn als die Ausgebildeten bezieht, Zeit ihres Lebens eine geringere Rente als diese bekommt (Alfred Maurer, Schweizeri- sches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 333).

a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer am Tage des Unfalles in beruflicher Ausbildung befand und deswegen nicht den Lohn ei- nes Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart erhalten hat. Als voll leistungsfähig gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungs- ziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 106 V 229 E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – gemäss der Un- fallmeldung der X. AG – als gelernter Mitarbeiter im Bereich Progamm/Re- daktion angestellt war. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 1998 führte die ehe- malige Arbeitgeberin auf Anfrage der Unfallversicherung aus, der Beschwer- deführer sei im Sinne einer Nebenbeschäftigung zu seinem Jura-Studium beschäftigt gewesen. Es habe nie die Absicht bestanden, ihn vollumfänglich zu beschäftigen oder ihn journalistisch auszubilden. Damit steht fest, dass die Tätigkeit bei der X. AG an sich keine Ausbildung seitens des Arbeitge- bers beinhaltete. Auch das Zwischenzeugnis vom 31.Juli 1995 deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der X. AG nicht in Ausbildung war. Die X. AG schreibt, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrwöchigen Ein- führung sämtliche Rubriken der X. AG betreut und redigiert habe.

b) Zu prüfen ist sodann, ob das Jus-Studium allenfalls als Ausbildung zum Journalisten zu verstehen ist. Der Ausbildungsweg von Journalisten ist nicht klar vorgegeben. Auch wenn entsprechende Schulen existieren, verfü- gen Journalisten oft über eine Ausbildung in einem anderen Gebiet. Unter diesem Gesichtspunkt ist auf obige Frage einzugehen. Artikel 24 Abs. 3 UVV verlangt, dass es sich bei den Erwerbszweigen des «in Ausbildung Ste- henden» und des «bereits Ausgebildeten» um dieselbe Berufsart handelt. Mit anderen Worten muss ein Kausalzusammenhang zwischen der versi- cherten Tätigkeit und dem angestrebtem Berufsziel bestehen. Einen solchen Zusammenhang hat das EVG im Falle eines Werkstudenten verneint, der im Sommer im Baugewerbe als Hilfsmonteur arbeitet, weil die Tätigkeit des Bauarbeiters nicht in Verbindung mit dem angestrebten Berufsziel des Bio- logiemittelschullehrers steht (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 f. E. 5b und c). Das primäre Berufsziel des Beschwerdeführers ist nach Angabe seines Rechtsvertreters Journalist/Redaktionsmitarbeiter. Die Eltern des Beschwer- deführers erklärten gegenüber der Unfallversicherung, dass drei berufliche Wege zur Diskussion gestanden hätten: weiteres Studium im Medien/Euro- 68

parecht, Anwaltspatent oder die Journalistenschule. Wie sein Arbeitgeber ausführt, hat er diesen Beruf bei der X. AG in Teilzeit bereits unabhängig von seinem Studium ausgeübt. Ein abgeschlossenes Studium wäre sicher vorteilhaft in Form von Hintergrundwissen in die journalistische Tätigkeit eingeflossen und hätte sich auch auf den Lohn ausgewirkt. Das zeigt sich im Formular bezüglich des mutmasslichen Lohnes. Der Monatslohn des Be- schwerdeführers wäre nach dem Erlangen des Lizentiates im Frühjahr 1996 für das Jahr 1996 bei einer 100% Anstellung um Fr. 1000.– gestiegen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Journalist jedoch schon ohne seine juristische Ausbildung selbständig ausüben können. Das Jus-Studium hätte dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit eröffnet sich als Fachjour- nalist zu etablieren. Der Beschwerdeführer verfolgte gemäss den Akten je- doch kein solches spezifisches Berufsziel, es standen vielmehr verschiedene Weiterbildungsoptionen im Anschluss an das Studium zur Diskussion. Und selbst wenn er ein solches Berufsziel verfolgte hätte, entspräche es nicht mehr der versicherten Grundausbildung zur Erreichung des primären Aus- bildungsziels gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV (Alfred Maurer, a.a.O., S. 332).

c) Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass sich der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht in Ausbildung zum Programm-/Redaktionsmitarbeiter be- fand. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs.3 UVV muss aber die Ent- löhnung wegen der Ausbildung niedriger sein als der Lohn des voll Leis- tungsfähigen derselben Berufsart. Die berufliche Ausbildung muss also für den kleineren Lohn kausal sein. Dies traf im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach dem eines Redaktions- mitarbeiters mit einem 40%-Pensum. Dass es sich dabei um eine Nebenbe- schäftigung handelte, zeigt auch die Tatsache, dass er seine Redaktionsarbeit vorwiegend an den Wochenenden ausübte, während er wochentags seinem Studium nachging. Nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich nicht we- gen Ausbildung einen geringeren Lohn bezog als ein Versicherter mit voller Leistungsfähigkeit, erübrigen sich Ausführungen darüber, ob er nach dem Studium eine Ausbildung als Journalist gemacht hätte. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass es sich bei der Jus-Lizentiatsprüfung um eine vollständig andere Ausbildung gehandelt hat, in deren Anschluss sicher auch eine intensivere Ausbildung in journalistischer Hinsicht möglich gewesen wäre. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer Ausbildung weniger verdiente, sondern wegen des Teil- zeitverhältnisses und der Tatsache, dass es sich dabei offensichtlich um eine Nebenbeschäftigung handelte.

3. Der Beschwerdeführer lässt – gestützt auf einen neueren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts – vorbringen, dass selbst bei verun- fallten Schnupperlehrlingen von einem versicherten Verdienst auszugehen ist, welcher einem durchschnittlichen Einkommen der Arbeitnehmer gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit entspreche. Er lässt ausführen, es könne nicht Meinung des Ge- 69

setzgebers sein, dass Schnupperlehrlinge, deren berufliche Zukunft noch völlig offen sei, besser gestellt würden als Studenten, welche kurz vor Ab- schluss des Hochschulstudiums ständen. Es fänden sich weder im Gesetz noch in der Verordnung Hinweise darauf, dass Absolventen eines akademi- schen Studiums schlechter gestellt werden sollten als Lehrlinge. Dem ist entgegenzuhalten, dass Schnupperlehrlinge gemäss Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 UVV obligatorisch versichert sind, Studie- rende sich hingegen auch nicht freiwillig nach UVG versichern lassen kön- nen. Gemäss dem UVG sind nur Personen versichert, die eine praxisbezogene Ausbildung absolvieren. So ist eine Person, welche eine kaufmännische Lehre absolviert, im Gegensatz zu einer Person, die eine Handelsschule mit dem- selben Berufsabschluss macht, versichert. Ausschlaggebend für die Versiche- rung ist nicht die Ausbildung oder das Berufsziel, sondern alleine die prakti- sche Tätigkeit. Dies führt zur Problematik, dass Schnupperlehrlinge im Gegensatz zu Studierenden in der Unfallversicherung in dem Sinne besser gestellt sind, als dass Studierende in ihrer Eigenschaft als in einer theoreti- schen Ausbildung stehend nicht versichert sind. Sobald Studierende eine praktische Tätigkeit ausüben, welche nach Reglement oder Übung zur beruf- lichen Grundausbildung gehört, z.B. das vorgeschriebene Praktikum für Ju- risten, die das Anwaltsexamen ablegen wollen, sind auch sie UVG-versichert (Alfred Maurer, a.a.O., S. 332). Es ist demnach aus der Gesetzessystematik ersichtlich, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, Studierende für das Ri- siko Unfall nicht zu versichern. Damit weist die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 3 UVV in dem Sinne keine Lücke auf. Das EVG führt denn in seinem Entscheid vom 22. August 1995 auch explizit aus, dass Art. 24 Abs. 3 UVV insbesondere auf den Fall der Lehrlinge zur Anwendung gelange (RKUV 1995 S. 211 f. E. 3b aa).

4. ....

5. Der Beschwerdeführer lässt auch beantragen, es solle von einem versi- cherten Verdienst ausgegangen werden, welcher einem 100%igen Arbeits- pensum entspräche. Wie oben ausgeführt, besteht im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV kein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit als Programm/ Redaktionsmitarbeiter und der Ausbildung zum Juristen. Der versicherte Verdienst wird demnach nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV berechnet. Gemäss BGE 114 V 113 ist für die Ermittlung des versicherten Verdienstes das Kriterium der «normalen Beschäftigungsdauer» von entscheidender Bedeutung. Bei unterjährigen Ar- beitsverhältnissen werde vermutet, dass der Versicherte ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung auf 12 Mo- nate erfolge. Wer aber in der versicherten Tätigkeit nur teilzeitlich arbeitet, kann keine Umrechnung auf 12 Monate oder 100% beanspruchen. Wirt- schaftlich betrachtet macht es denn keinen Unterschied aus, ob dieses Ar- beitspensum am Stück oder über das ganze Jahr hinweg bewältigt wird (Ur- 70

teil des EVG vom 10. März 1992, RKUV 1992 S. 123 E 5b). In seinem Urteil vom 15. Januar 1997 hat das EVG diese Rechtsprechung bestätigt, indem es festhielt, dass ein nach einem Unfall invalid gewordener teilzeiterwerbstäti- ger Versicherter nicht im gleichen Ausmass entschädigt werde, wie wenn er vollzeitlich gearbeitet hätte (SVR 1998 UV Nr. 3). Es erweist sich, dass die Versicherung von dem korrekten versicherten Verdienst ausgegangen ist. Entsprechend muss die Beschwerde abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 30. November 2000 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2002 abgewiesen) Art. 52 AHVG – Mitglieder des Verwaltungsrates sind Organe im formellen Sinn (Erw. 4a). Die Organschaft im Sinne des materiellen Organbegriffs ist zu bejahen, wenn erstellt ist, dass der Beklagte die Geschäftstätigkeit massgeb- lich beeinflusste resp. bestimmte (Erw. 4b). Ergibt sich aus den Akten und dem Beweisverfahren, dass der Beklagte keine Entscheidungen selbständig traf, so ist er nicht Organ im materiellen Sinn (Erw. 4c). Ist jemand durch eine plötzlich festgestellte, schwere und lebensbedrohende Krankheit so ver- einnahmt, dass er seine Verantwortung als Verwaltungsrat und Geschäfts- führer einer Gesellschaft nicht mehr wahrzunehmen vermag, kann ihm trotz Missachtung von Vorschriften Grobfahrlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden (Erw. 5a). Wer die korrekte Lohnverbuchung und die Abrechnung ge- genüber der Ausgleichskasse, bei Lohnzahlung die Ablieferung resp. Sicher- stellung der Sozialversicherungsbeiträge unterlässt und nur auf die Rech- nungsstellung durch die Ausgleichskasse wartet, handelt grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG (Erw. 5b). Aus dem Sachverhalt: A. Über die RA GmbH wurde am 15. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet. Mit Datum vom 17. Dezember 1996 gab die Ausgleichskasse ihre Forderung im Umfange von Fr.8128.50 im Konkurs ein. Mit Datum vom 19.Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt. Zu- folge dessen blieb ihre Forderung vollumfänglich ungedeckt. Mit Datum vom 4. November 1997 konfrontierte die Ausgleichskasse A.B., C.D. und E.F. mit der Möglichkeit der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Frage ihrer Verant- wortlichkeit für die konkursite Gesellschaft. A.B. teilte der Kasse in der Fol- ge mit, sie habe wohl als verantwortliche Geschäftsführerin gezeichnet. Sie sei allerdings Mitte 1995 mit der Diagnose MS (multiple Sklerose) konfron- tiert worden. In der Folge habe sie ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen 71